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Jugendarbeitsschutzgesetz - lesen beim Bundesministerium für Justiz

Jugendarbeitsschutzgesetz

Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern (bis 15 Jahre) und Jugendlichen (15 bis 18 Jahre). Nach dem Gesetzt sind aber auch "Jugendliche", die zur (Pflicht-)Schule gehen, noch "Kinder". Das Wichtigste haben wir hier aufgeschrieben:

"Kinder" (bis 15 Jahre)
Wenn Sie noch nicht 13 Jahre alt sind, dürfen Sie prinzipiell gar nicht arbeiten - mit Ausnahme innerhalb der Familie. Erst ab dem 13. Lebensjahr ist das möglich, wenn Ihre Eltern dieser Arbeit zustimmen. Außerdem darf die Arbeit weder Ihre Gesundheit gefährden, Ihren Schulbesuch behindern noch darf Sie die Arbeit so belasten, dass Sie in der Schule dem Stoff nicht mehr folgen können. Konkret heißt das: Sie dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten. Weiterhin dürfen Sie weder vor dem Schulunterricht noch nach 18 Uhr arbeiten - und natürlich auch nicht während der Schulzeit. In den Schulferien gibt es hiervon keine Ausnahme.

Egal welche Arbeit Sie machen, Ihr Arbeitgeber muss immer darauf achten, dass Sie nicht gefährdet werden - weder sittlich (!) noch durch gefährliche Tätigkeiten (z.B. Elektriker) oder Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen. Außerdem dürfen Sie nicht frei zugänglich und unbeaufsichtigt an Tabak und Alkohol heran.

"Jugendliche" (15 bis 18 Jahre)
Für Jugendliche, die arbeiten wollen, sind die Einschränkungen nicht ganz so krass. Prinzipiell dürfen Sie dann bis zu 8 Stunden täglich und in der Woche maximal 40 Stunden arbeiten. Allerdings aufpassen: Wenn Sie zwar vom Alter her "Jugendlicher" sind, aber noch zur Schule gehen, müssen (Schulpflicht!), dann gilt für Sie grundsätzlich der Abschnitt "Kinder" - allerdings mit der Ausnahme, dass Sie pro Jahr 4 Wochen in den Schulferien arbeiten dürfen.

Sonst gilt für Jugendliche aber, dass sie nur zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends beschäftigt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie schon 16 sind: Dann dürfen Sie im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten.

Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber möglich an Samstagen z.B. in Krankenhäusern, in "offenen Verkaufsstellen" (Bäckerei, Supermarkt, Kiosk etc.), im Gaststättengewerbe, beim Sport und in Reparaturwerkstätten. An Sonntagen ist per Gesetz eigentlich nur die Arbeit im Gaststättengewerbe und in Krankenhäusern als Ausnahme zu nennen.

Jugendliche dürfen nicht in Bereichen arbeiten, die gefährlich sind. Darunter fallen sittliche Gefahren (!), Lärm, gefährliche Stoffe, außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder generell Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, denen sich Jugendliche nicht bewusst sind oder diese nicht einschätzen können.

"Jugendliche, ohne deutsche Staatsangehörigkeit"
Wenn Sie als Jugendlicher oder Erwachsener nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen Sie sich vorher informieren, ob Sie eventuell eine Arbeitserlaubnis benötigen.

Sie brauchen KEINE Arbeitserlaubnis, wenn Sie entweder a) eine Staatsanghörigkeit innerhalb der Europäischen Union (EU) besitzen (Stichwort: "Freizügigkeit"), oder b) eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung haben. Es gibt noch weitere Ausnahmen, die Sie im Sozialgesetzbuch III (SGB III, Paragraph 284, erster Absatz) nachlesen können. Oder wenden Sie sich einfach ans Arbeitsamt und lassen sich beraten!

Sofern sich herausstellt, dass Sie doch eine Arbeitserlaubnis haben müssen, können Sie diese bei den Arbeitsagenturen in Deutschland beantragen.

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