Beschäftigungsformen und versicherungsrechtliche Regelungen
Die hier zusammengestellten Informationen für einen ersten Überblick wurden sorgsam zusammengetragen, eine Gewährleistung können wir jedoch nicht übernehmen. Mehr Informationen finden Sie u.a. beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Sozialversicherung
Darunter versteht man die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Beiträge, die an diese Versicherungen gezahlt werden, dienen der Absicherung im Alter (Rente), im Fall der späteren Arbeitslosigkeit und der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall inklusive Arzt- und Behandlungskosten. Dies sind Pflichtversicherungen. Dabei muss unterschieden werden zwischen Beiträgen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zahlt, und solchen, die der Arbeitnehmer selbst zahlt.
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Krankenversicherung
Als Schüler/Schülerin sind Sie generell noch über die Familienversicherung Ihrer Eltern krankenversichert bzw. als Student/-in - nach Ablauf der Familienversicherung - selbst krankenversichert.
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Ferienjobs von Schülern
15- bis 18-jährige Jugendliche dürfen in den Ferien vier Wochen am Stück oder 20 Tage im Jahr arbeiten - egal wieviel sie verdienen: allerdings nicht länger als acht Stunden pro Tag und 40 Stunden in der Woche und nur zwischen 6 und 20 Uhr und nur montags bis freitags. Dabei müssen sie bei viereinhalb bis sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause machen. Bei über sechs Stunden Arbeit stehen nicht volljährigen Ferienjobbern 60 Minuten Ruhepause zu. Mindestens zwölf Stunden müssen zwischen Arbeitsende und Wiederbeginn liegen. Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz! Der Arbeitgeber muss die Jugendlichen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft mit der jährlichen Meldung nennen. Grundsätzlich muss die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Der Arbeitgeber zieht pauschal 25 Prozent vom Bruttolohn ab. Tipp: Diese Geld kann sich der Ferienjobber über den Lohnsteuerjahresausgleich zurückholen! Soll der Ferienjob als Minijob gehandhabt werden, ist es eher unüblich, die Lohnsteuerkarte vorzulegen. Stattdessen zahlt der Arbeitgeber in dem Fall eine Pauschalsteuer von zwei Prozent. Diese fließt dann zusammen mit den Beträgen für Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale. Diese Form der Beschäftigung ist für den Ferienjobber und den Arbeitgeber in Bezug auf die Sozialversicherung beitragsfrei! Der "echte" Ferienjob, also der von minderjährigen Schülern, ist übrigens eine Form der kurzfristigen Beschäftigung (siehe unten).
Quelle: Schaubild: Berufswelt (Stand 6/09) der Arbeitsgemeinschaft Jugend und Bildung e.V. auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Kurzfristige Beschäftigung
Diese Art der Beschäftigung wird auch als Saisonarbeit bezeichnet. Voraussetzung: Die Beschäftigung dauert nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Jahr. Ist diese Voraussetzung erfüllt, müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge an die Sozialversicherung zahlen. Der Arbeitgeber führt an Steuern pauschal 25 Prozent vom Bruttolohn ab, die kann sich der Arbeitnehmer über den Lohnsteuerjahresausgleich wieder zurückholen (siehe oben: Ferienjobs von Schülern).
Quelle: Schaubild: Berufswelt (Stand 6/09) der Arbeitsgemeinschaft Jugend und Bildung e.V. auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro - Minijob
Bei dieser Beschäftigung handelt es sich zwar um eine dauerhafte Beschäftigung, der Verdienst beträgt aber nicht mehr als 400 Euro im Monat. In solchen Fällen muss nur der Arbeitgeber Beiträge an die Renten- und Krankenversicherung zahlen. Für den Arbeitnehmer entstehen keine Abzüge. Der Arbeitgeber muss vom ausgezahlten Entgelt Pauschalbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Quelle: Schaubild: Berufswelt (Stand 6/09) der Arbeitsgemeinschaft Jugend und Bildung e.V. auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Gleitzone zwischen 400,01 Euro und 800 Euro - Midijob
Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen müssen neben den Arbeitgebern auch die Arbeitnehmer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 € und 800,00 € monatlich steigt der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung gestaffelt von ca. 4 % bei 400,01 € bis auf 21% bei 800,00 € an. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt unverändert bei 21 %. Die Besteuerung erfolgt in diesem Einkommensbereich individuell. Für Studierende gilt: Wer nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet, zahlt keine Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Quelle: Schaubild: Berufswelt (Stand 6/09) der Arbeitsgemeinschaft Jugend und Bildung e.V. auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Steuern
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer Steuern von dem Entgelt zahlen, d. h. der Arbeitgeber zieht die Steuern vom Entgelt ab und zahlt dann an den Arbeitnehmer weniger aus. Sollte sich dann am Ende eines Jahres herausstellen, dass im ganzen Jahr 8.745 Euro (Grundfreibetrag 7.834 Euro + 920 Euro Werbungskostenpauschbetrag, Stand: 2009 - Quelle: Wikipedia, Stichwort "Grundfreibetrag") oder weniger verdient wurden, kann der Arbeitnehmer die abgezogenen Steuern vom Finanzamt zurückverlangen. Dazu muss eine Einkommenssteuer-Erklärung beim Finanzamt abgegeben werden. Im Klartext: Obwohl man keine Steuern hätte zahlen müssen, wurden sie abgezogen, und erst im nächsten Jahr erhält man sie auf Antrag zurück.
Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az.: VI R 14/07) sind Berufsausbildungskosten nach Abschluss einer Berufsausbildung Werbungskosten. Demnach sind Aufwendungen für ein Studium nach einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung absetzbar (mehr)!
Mehr zu Steuern auf den Seiten der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb)