Arbeitsschutz und versicherungsrechtliche Regelungen
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Im Folgenden finden Sie einen überblick zu den grundlegenden Bestimmungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Angaben keine Haftung übernehmen können.
Sie sollten daher individuell von den zuständigen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften geprüft werden.
Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Praktika die Gefahrstoff-Verordnungen mit speziellen Technischen Regeln (GefStoffV und TRGS) sowie einschlägige Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en) zu beachten.
Bei der Durchführung von Schülerbetriebspraktika sind darüber hinaus die Regelungen zum Jugendarbeitsschutz zu beachten, soweit die Praktikanten unter 18 Jahre alt sind.
| Praktikaart | Schülerbetriebspraktikum |
|---|---|
| Arbeitsschutz | Hier sind die Regelungen des JArbSchG zu beachten, bei Schülern, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind. |
| Sozialversicherungen | Versicherungsfreiheit |
| Haftpflichtversicherung | Für Schülerbetriebspraktikanten muss der Schulträger für die Dauer des Praktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und finanzieren. |
| Unfallversicherung | Automatisch gesetzlich versichert, da schulische Veranstaltung. |
| Nähere Informationen | www.bmas.de |
| Praktikaart | Ferienpraktikum |
|---|---|
| Arbeitsschutz | Hier sind ggf. die Regelungen des JArbSchG zu beachten, falls der Praktikant noch nicht volljährig ist. |
| Sozialversicherungen | Versicherungsfreiheit, wenn die Praktika kürzer als 2 Monate dauern. Ansonsten kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig sowie auch unfallversicherungspflichtig. |
| Haftpflichtversicherung | Die Praktikanten müssen sich in der Regel selbst haftpflichtversichern. Manche Schulen erkennen ein Ferienpraktikum jedoch als schulische Veranstaltung an. Wenn dies der Fall ist, ist der Praktikant - wie bei einem Schülerbetriebspraktikum - gesetzlich versichert. Dies sollte also auf jeden Fall im Vorfeld mit der Schulleitung abgeklärt werden. |
| Unfallversicherungen | Die Praktikanten müssen sich in der Regel selbst unfallversichern. Manche Schulen erkennen ein Ferienpraktikum jedoch als schulische Veranstaltung an. Wenn dies der Fall ist, ist der Praktikant - wie bei einem Schülerbetriebspraktikum - gesetzlich unfallversichert. Dies sollte also auf jeden Fall im Vorfeld mit der Schulleitung abgeklärt werden. |
| Nähere Informationen | www.bmas.de |
| Praktikaart | Strukturiertes Praktikum - Fachpraktikum |
|---|---|
| Arbeitsschutz | Hier sind ggf. die Regelungen des JArbSchG zu beachten |
| Sozialversicherungen | Versicherungsfreiheit, wenn im Rahmen der Gesamtausbildung der fachtheoretische Teil überwiegt. |
| Haftpflichtversicherung | Für Vermögens- und Sachschäden, die durch einen Praktikanten verursacht werden, besteht keine gesetzliche Versicherung. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung des Praktikanten (bzw. dessen Eltern) zu tragen. |
| Unfallversicherung | Wenn Praktikanten über einen längeren Zeitraum in einem Betrieb praktizieren (Fachoberschüler z.B. absolvieren ein 1-jähriges Praktikum), dann werden sie nicht mehr als Schüler, sondern als Arbeitnehmer bewertet. Das bedeutet, dass sie über den Betrieb unfallversichert werden müssen. Sofern sie keinen Lohn erhalten, entstehen für den Betrieb dadurch keinerlei Mehrkosten gegenüber der Berufsgenossenschaft. |
| Nähere Informationen | www.bmas.de |
| Praktikaart | Regelmäßige Praxistage |
|---|---|
| Arbeitsschutz | Hier sind ggf. die Regelungen des JArbSchG zu beachten. |
| Sozialversicherung | Versicherungsfreiheit |
| Haftpflichtversicherung | Für Schülerbetriebspraktikanten muss der Schulträger für die Dauer des Praktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und finanzieren. |
| Unfallversicherung | Automatisch gesetzlich versichert, da schulische Veranstaltung. |
| Nähere Informationen | www.bmas.de |
| Arbeitsschutz | Übliche Arbeitsschutzbestimmungen |
| Sozialversicherung | Die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Praktika hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Sie können hier nicht im Detail aufgeführt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Krankenkasse. |
| Haftpflichtversicherung | Für Vermögens- und Sachschäden, die durch einen Praktikanten verursacht werden, besteht keine gesetzliche Versicherung. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung des Praktikanten (bzw. dessen Eltern) zu tragen. |
| Unfallschutzversicherung | www.abc-der-krankenkassen.de |
| Arbeitsschutz | Übliche Arbeitsschutzbestimmungen. |
| Sozialversicherung | Es besteht Versicherungsfreiheit bei Anerkennung des Praktikums als dienstbezogene Fortbildung. |
| Haftpflichtversicherung | Für Vermögens- und Sachschäden, die durch einen Praktikanten verursacht werden, besteht keine gesetzliche Versicherung. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung des Praktikanten zu tragen. |
| Unfallversicherung | Bei Anerkennung als dienstbezogene Fortbildung besteht Unfallschutz. |
| Nähere Informationen | www.kultusministerium.hessen.de |
