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Arbeitsschutz und versicherungsrechtliche Regelungen

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Praktikanten hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Im Folgenden finden Sie einen überblick zu den grundlegenden Bestimmungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Angaben keine Haftung übernehmen können.

Sie sollten daher individuell von den zuständigen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften geprüft werden.

Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Praktika die Gefahrstoff-Verordnungen mit speziellen Technischen Regeln (GefStoffV und TRGS) sowie einschlägige Unfallverhütungsvorschriften (UVV'en) zu beachten.

Bei der Durchführung von Schülerbetriebspraktika sind darüber hinaus die Regelungen zum Jugendarbeitsschutz zu beachten, soweit die Praktikanten unter 18 Jahre alt sind.

Schülerpraktika
Praktikaart Schülerbetriebspraktikum
Arbeitsschutz Hier sind die Regelungen des JArbSchG zu beachten, bei Schülern, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind.
Sozialversicherungen Versicherungsfreiheit
Haftpflichtversicherung Für Schülerbetriebspraktikanten muss der Schulträger für die Dauer des Praktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und finanzieren.
Unfallversicherung Automatisch gesetzlich versichert, da schulische Veranstaltung.
Nähere Informationen www.bmas.de
Praktikaart Ferienpraktikum
Arbeitsschutz Hier sind ggf. die Regelungen des JArbSchG zu beachten, falls der Praktikant noch nicht volljährig ist.
Sozialversicherungen Versicherungsfreiheit, wenn die Praktika kürzer als 2 Monate dauern. Ansonsten kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig sowie auch unfallversicherungspflichtig.
Haftpflichtversicherung Die Praktikanten müssen sich in der Regel selbst haftpflichtversichern. Manche Schulen erkennen ein Ferienpraktikum jedoch als schulische Veranstaltung an. Wenn dies der Fall ist, ist der Praktikant - wie bei einem Schülerbetriebspraktikum - gesetzlich versichert. Dies sollte also auf jeden Fall im Vorfeld mit der Schulleitung abgeklärt werden.
Unfallversicherungen Die Praktikanten müssen sich in der Regel selbst unfallversichern. Manche Schulen erkennen ein Ferienpraktikum jedoch als schulische Veranstaltung an. Wenn dies der Fall ist, ist der Praktikant - wie bei einem Schülerbetriebspraktikum - gesetzlich unfallversichert. Dies sollte also auf jeden Fall im Vorfeld mit der Schulleitung abgeklärt werden.
Nähere Informationen www.bmas.de
Praktikaart Strukturiertes Praktikum - Fachpraktikum
Arbeitsschutz Hier sind ggf. die Regelungen des JArbSchG zu beachten
Sozialversicherungen Versicherungsfreiheit, wenn im Rahmen der Gesamtausbildung der fachtheoretische Teil überwiegt.
Haftpflichtversicherung Für Vermögens- und Sachschäden, die durch einen Praktikanten verursacht werden, besteht keine gesetzliche Versicherung. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung des Praktikanten (bzw. dessen Eltern) zu tragen.
Unfallversicherung Wenn Praktikanten über einen längeren Zeitraum in einem Betrieb praktizieren (Fachoberschüler z.B. absolvieren ein 1-jähriges Praktikum), dann werden sie nicht mehr als Schüler, sondern als Arbeitnehmer bewertet. Das bedeutet, dass sie über den Betrieb unfallversichert werden müssen. Sofern sie keinen Lohn erhalten, entstehen für den Betrieb dadurch keinerlei Mehrkosten gegenüber der Berufsgenossenschaft.
Nähere Informationen www.bmas.de
Praktikaart Regelmäßige Praxistage
Arbeitsschutz Hier sind ggf. die Regelungen des JArbSchG zu beachten.
Sozialversicherung Versicherungsfreiheit
Haftpflichtversicherung Für Schülerbetriebspraktikanten muss der Schulträger für die Dauer des Praktikums eine Haftpflichtversicherung abschließen und finanzieren.
Unfallversicherung Automatisch gesetzlich versichert, da schulische Veranstaltung.
Nähere Informationen www.bmas.de
Studentische Praktika
Arbeitsschutz Übliche Arbeitsschutzbestimmungen
Sozialversicherung Die versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Praktika hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Sie können hier nicht im Detail aufgeführt werden. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Krankenkasse.
Haftpflichtversicherung Für Vermögens- und Sachschäden, die durch einen Praktikanten verursacht werden, besteht keine gesetzliche Versicherung. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung des Praktikanten (bzw. dessen Eltern) zu tragen.
Unfallschutzversicherung www.abc-der-krankenkassen.de
Lehrerpraktika
Arbeitsschutz Übliche Arbeitsschutzbestimmungen.
Sozialversicherung Es besteht Versicherungsfreiheit bei Anerkennung des Praktikums als dienstbezogene Fortbildung.
Haftpflichtversicherung Für Vermögens- und Sachschäden, die durch einen Praktikanten verursacht werden, besteht keine gesetzliche Versicherung. Haftpflichtfälle sind je nach Sachlage durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes oder durch die private Haftpflichtversicherung des Praktikanten zu tragen.
Unfallversicherung Bei Anerkennung als dienstbezogene Fortbildung besteht Unfallschutz.
Nähere Informationen www.kultusministerium.hessen.de
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