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Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für ausländische Fachkräfte

Allgemeines

Ausländer, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, müssen bestimmte Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten. Bei Verstößen drohen Ordnungsgelder und Strafen, unter Umständen sogar die Ausweisung. Wesentlich großzügigere Regelungen gelten dabei für Angehörige aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dazu zählen die Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.

Einreise von EWR-Ausländern

EWR-Angehörige können ohne Visum in die Bundesrepublik einreisen. EU-Ausländer benötigen dazu einen gültigen Pass oder Personalausweis, Angehörige der übrigen EWR-Staaten einen gültigen Reisepass. Solange sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, genügt eine Meldung bei der Ausländerbehörde ihres Aufenthaltsorts in den ersten drei Monaten. Für Aufenthalte, die länger als drei Monate dauern, brauchen sie eine Aufenthaltserlaubnis, die auch nach der Einreise beantragt werden kann. Möchte der Ausländer in Deutschland einem selbständigen oder unselbständigen Beruf nachgehen oder eine Ausbildung beginnen, muss er ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis besitzen; diese wird ohne weiteres für zunächst fünf Jahre, unter bestimmten Voraussetzungen sogar unbefristet, erteilt. Keine Aufenthaltsgenehmigung brauchen Arbeitnehmer und Studenten aus Frankreich, Spanien und Italien.

Einreise von Nicht-EWR-Ausländern

Ein Nicht-EWR-Ausländer muss bei Einreise im Besitz eines gültigen Reisepasses mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerks (Visum) sein. Das Visum ist grundsätzlich vor der Einreise unter Angabe des Aufenthaltszwecks bei der deutschen Auslandsvertretung (Konsulat oder Botschaft) zu besorgen; Staatsangehörige der EFTA-Staaten, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch erst nach der Einreise beantragen. Eine Einreise ohne Visum sowie ein visumfreier Aufenthalt bis zu drei Monaten ist aber für Staatsangehörige einer Reihe von Staaten möglich, wenn sie sich nur aus touristischen, kulturellen, sportlichen, wissenschaftlichen oder sonstigen privaten Besuchszwecken im Bundesgebiet aufhalten möchten. Zu diesen Staaten zählen beispielsweise Andorra, Argentinien, Australien, Brasilien, Israel, Japan, Kanada, Kroatien, Monaco, Neuseeland, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, USA, Zypern. Während der Dauer dieses Aufenthalts ist eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Beabsichtigt ein Ausländer, sich aus beruflichen Gründen wiederholt kurzfristig im Bundesgebiet aufzuhalten, wird diesem für die Dauer von bis zu drei Monaten jährlich ein "Geschäftsvisum" erteilt. Verlängerungen um drei weitere Monate sind möglich. Zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland wird jedoch eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt, die zu einer längeren Aufenthaltsdauer berechtigt und die beabsichtigte Erwerbstätigkeit zulässt.

Formen der Aufenthaltsgenehmigungen

Es gibt verschiedene Formen von Aufenthaltsgenehmigungen, die jeweils unterschiedliche Rechtspositionen gewähren. Je länger sich ein Ausländer in Deutschland aufhält und je mehr er sich in die hiesigen Verhältnisse integriert hat, desto stärker ist sein Aufenthaltsrecht. Es wird zwischen folgenden Arten von Aufenthaltsgenehmigungen unterschieden:

Aufenthaltsgestattung

Eine Aufenthaltsgestattung wird asylsuchenden Ausländern erteilt. Sie kann mit Auflagen versehen sein (z. B. räumliche Beschränkung, Verbot einer Erwerbstätigkeit). Unter Umständen kann mit Erlaubnis des Arbeitsamtes ein Arbeitsverhältnis begründet werden.

Aufenthaltsbewilligung

Eine Aufenthaltsbewilligung können Ausländer erhalten, die sich nur für einen bestimmten vorübergehenden Zweck in Deutschland aufhalten wollen, Beispiele: Ausbildung, Studium, Wahrnehmung einer speziellen Funktion in bestimmten Unternehmen, Mitwirkung an einem konkreten Projekt. Eine Aufenthaltsbewilligung wird auf zwei Jahre befristet und kann um längstens zwei Jahre verlängert werden. Eine Verlängerung oder Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung scheidet aus, wenn der Ausländer zuvor nicht mindestens für ein Jahr die Bundesrepublik wieder verlassen hat. Ausnahmen aus öffentlichen bzw. wirtschaftlichen Interessen sind möglich.

Aufenthaltsbefugnis

Aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen bzw. zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik kann einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Sie gilt zwei Jahre und kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden. Die Ausübung einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann aber ausnahmsweise erlaubt werden. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist mit Erlaubnis des Arbeitsamtes möglich.

Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten Ausländer für einen bestimmten Aufenthaltszweck, wie beispielsweise Familienzusammenführung, Arbeitsaufnahme, selbständige Erwerbstätigkeit. Eine solche Erlaubnis wird üblicherweise zunächst befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen versehen, wie z. B. die räumliche Beschränkung des Aufenthalts, die Bindung an die Dauer der Beschäftigung bei einem bestimmten Unternehmen und dem Verbot, eine selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach einer Verfestigung des Aufenthalts kann die Aufenthaltserlaubnis unbefristet erteilt werden; in diesem Fall entfällt meist das Verbot der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Aufenthaltsberechtigung

Eine Aufenthaltsberechtigung beinhaltet das stärkste Aufenthaltsrecht des Ausländers. Sie wird sowohl zeitlich und räumlich unbeschränkt erteilt und enthält keine Auflagen und Bedingungen. Ein Ausländer kann sich somit im gesamten Bundesgebiet aufhalten und niederlassen. Erteilt wird eine solche Aufenthaltsberechtigung nur unter engen Voraussetzungen. Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis von mindestens acht Jahren (bei deutsch-verheirateten Ausländern fünf Jahre).

Zuständige Stellen

Für Pass- und Visaangelegenheiten im Ausland sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Die Betreuung ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland (z. B. Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen nach der Einreise, -änderungen und -verlängerungen) obliegt den örtlichen Ausländerbehörden. Sie informieren über Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.

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