Berufsausbildung: Grundlegende Begriffe und rechtliche Regelungen
Ausbildung in Betrieb und Schule
Die Grundlage für die Ausbildung ist das Berufsbildungsgesetz. Die Ausbildung findet im so genannten "Dualen System" statt. Partner des Ausbildungsbetriebes ist in der Regel die Berufsschule. Sie soll in Abstimmung mit der betrieblichen Ausbildung ihren Lehrstoff vermitteln. In den meisten Bundesländern besteht Schulpflicht für alle Auszubildenden während der Dauer der Berufsausbildung.
Ausbildender/Ausbildende
ist, wer jemanden zur Berufsausbildung einstellt und mit ihm/ihr einen Berufsausbildungsvertrag abschließt (z. B. ein Unternehmen).
Ausbilder/Ausbilderin
ist, wer im Betrieb für die gesamte Durchführung der Ausbildung verantwortlich ist. Das kann der/die Inhaber/-in selbst oder eine beauftragte Person sein.
Auszubildender/Auszubildende
ist, wer ausgebildet wird.
Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte ist der Ort, an dem die Ausbildung durchgeführt wird. Er ist im Ausbildungsvertrag einzutragen.
Ausbildungsberater/-innen
Ausbildungsberater/ -innen sind Mitarbeiter/-innen der Industrie- und Handelskammer. Sie beraten die Betriebe und die Auszubildenden zu allen Fragen der Berufsausbildung. Ferner überwachen sie die Durchführung der Berufsausbildung.
Ausbildungsordnung
Für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gibt es eine Ausbildungsordnung; sie enthält die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und bestimmt die Dauer, den Inhalt und das Ziel der Berufsausbildung.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungsordnung bestimmt die Ausbildungsdauer. Sie beträgt in der Regel drei bzw. dreieinhalb Jahre. Die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungsdauer muss verkürzt werden, wenn der/die Auszubildende ein Berufsgrundbildungsjahr oder eine Berufsfachschule, die anrechnungspflichtig sind, mit Erfolg besucht hat. über Anrechnungspflichten gibt der Ausbildungsberater gerne Auskunft.
Sachlich und zeitlich gegliederter Ausbildungsplan
Dieser soll sowohl den sachlichen Aufbau als auch den zeitlichen Ablauf der Berufsausbildung auf der Grundlage der jeweiligen Ausbildungsordnung ausweisen. Für die meisten Ausbildungsberufe verfügt die Kammer über Muster.
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
Ergänzende Ausbildungsmaßnahmen sind mit Inhalt und Dauer im Ausbildungsvertrag festzulegen.
Pflichten bestehen auf beiden Seiten!
Pflichten des Ausbildenden
- Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen.
- Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweishefte (Berichtsheft) regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen.
- Am Ende der Ausbildungszeit muss dem/der Auszubildenden über die Ausbildungszeit ein Zeugnis ausgestellt werden.
Pflichten des Auszubildenden
Der/die Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/ihres Berufes zu erwerben.
Im eigenen Interesse liegt:
- Sorgfältiges Arbeiten
- Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufschulunterricht
- Das Führen von Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweisheften (Berichtsheft)
- Befolgen von Weisungen
- Beachten der für die Firma geltenden Ordnung
- Sorgfältiges Umgehen mit Maschinen und Einrichtungen
- Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden
Arbeitszeit und Pausen
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:
- Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4½ bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.
- Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Überstunden. Für Überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Arbeitszeit und Berufschule
- Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, sowie ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und freizustellen.
- Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie freizustellen.
- Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Die Fahrzeiten zwischen Wohnung, Schule und Betrieb gelten also nicht als Ausbildungszeit.
- Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
- Wenigstens 18-jährige Auszubildende haben seit dem 1. März 1997 nur noch einen Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen. Die Fahrzeiten zwischen Wohnung, Schule und Betrieb gelten also auch hier nicht als Ausbildungszeit. Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich (wobei die Berufsschulzeit einzurechnen ist) nicht überschritten werden.
Einzelheiten und branchenspezifische Besonderheiten können bei der Ausbildungsberatung erfragt werden.
Form des Ausbildungsvertrages
Der/die Ausbildende hat vor Beginn der Berufsausbildung mit dem/der Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Sein Inhalt ist vom Betrieb niederzuschreiben. Dafür soll der Formularsatz unserer Handelskammer verwendet werden. Dieser besteht aus drei Seiten:
- dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, der vom Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen ist
- zwei Ausbildungsvertrags-Exemplaren, die beide Parteien unterschreiben müssen.
Der Formularsatz sowie der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan (zweifach) sind vor Beginn der Ausbildung bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen.
Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit
Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer wird kürzer, wenn:
- der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr besucht hat
- die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die Industrie-und Handelskammer dem zustimmt
- es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der Industrie- und Handelskammer beantragt und diese zustimmt
- der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, bei der Industrie- und Handelskammer die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und diese besteht
Verlängerung der Ausbildungszeit
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn:
- Der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
- Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis im Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.
Wenn es mal nicht klappt
Kündigung
- Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
- Der/die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.
Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist die Industrie- und Handelskammer, sowie die zuständige Berufschule, zeitnah zu informieren.
Schlichtungsausschuss
Sollte es einmal gar nicht klappen und zu ernsten Auseinandersetzungen kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein.
Dazu ist bei der Industrie- und Handelskammer ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.
Auch Prüfungen müssen sein
Inhalt und Durchführung der Zwischen- und der Abschlussprüfung werden durch die Ausbildungsordnung im jeweiligen Beruf und die Prüfungsordnung geregelt.
Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n zu den Prüfungen freizustellen.
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. Es gibt in der Regel kein "Bestehen" oder "Durchfallen". Der Prüfling wird ohne vorherige Anmeldung von der Industrie- und Handelskammer eingeladen.
Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Anmeldung des Prüflings erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb auf Formularen, welche die Industrie- und Handelskammer regelmäßig versendet.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen:
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
- wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtsheft) ordnungsgemäß und zeitnah geführt hat und
- wessen Ausbildungsverhältnis bei der Kammer registriert ist
Spätestens mit bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis. Endet zuvor die Vertragsdauer, endet damit auch das Ausbildungsverhältnis.
Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des/der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch falls nach einer vollständig absolvierten Berufsausbildung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.
Was ist sonst noch zu beachten?
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
Der/die Auszubildende hat die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (Berichtsheft) zu führen. Fachaufsätze gehören nicht in das Berichtsheft. Der/die Ausbildende hat die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen. Vordrucke können über den Facheinzelhandel bezogen werden.
Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Vergütung
Die Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Sofern eine Tarifbindung vorliegt, gelten die Tarifverträge.
Urlaub
Jeder muss sich einmal entspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.
Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) ggf. auch anteilig, in den Vertrag einzutragen.
Der Urlaub beträgt jährlich :
- mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
- mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
- mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Auf Basis einer 5-Tage-Woche entsprechen daher: 30 Werktage 25 Arbeitstagen, 27 Werktage 22 Arbeitstagen, 25 Werktage 21 Arbeitstagen, 24 Werktage 20 Arbeitstagen. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.
Ärztliche Untersuchung
Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt. Eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist bei den Industrie -und Handelskammern mit dem Ausbildungsvertrag einzureichen.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der/die Jugendliche nachuntersucht worden ist. Berechtigungsscheine für diese kostenlose Untersuchung gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/der Auszubildenden überlassen.
Sonstige Vereinbarungen
Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zu ungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.
Was fehlt jetzt noch?
Zu Beginn der Berufsausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden vorzulegen:
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsnachweis/Versicherungsnachweisheft
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende