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Betriebliche, fachliche und persönliche Voraussetzungen

Achtung: Die Eignungsprüfung war ab dem 01.04.2003 für 5 Jahre ausgesetzt.
Ab dem 1. August 2009 gilt die neue Regelung der Ausbilder-Eignungsverordnung (vom 21.01.2009). Danach darf ausbilden wer ein anerkenntes Zeugnis über die Eignung vorweisen kann. Darüber hinaus dürfen auch diejenigen weiterhin ausbilden, die vor dem 1. August 2009 über eine Befreiung mit der Ausbildung begonnen haben, wenn keine Beanstandungen vorliegen. Weitere Nachweise der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung oder Befreiungen sind mit der zuständigen Stelle abzustimmen.
Mehr Infos

Eignung der Ausbildungsstätte

Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn:

  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können. Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, kann dennnoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungstätte ergänzt werden. Im kaufmännischen Bereich ist z.B. eine überbetriebliche Ausbildung im Personalwesen, im technischen Bereich durch eine Werkstattausbildung in Gemeinschaftswerkstätten möglich.

Die Zahl der Fachkräfte sollte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden stehen. Als angemessen gelten in der Regel:

  • ein bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r
  • je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r
  • drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende

Eignung der/des Ausbildenden

Der/die Ausbildende hat, wenn er/sie nicht selbst ausbilden will, eine/n verantwortlichen Ausbilder/-in zu bestellen und der Kammer zu benennen.

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Ausbilden kann, wer selber persönlich und fachlich geeignet ist oder einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt und wenn auch im Betrieb die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Fachlich geeignet ist in der Regel, wer:

  • das 24. Lebensjahr vollendet hat
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat. Das Gesetz hat Ausnahmeregelungen genereller Art, so z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen vorgesehen, die einschlägig tätig gewesen sind oder in der Praxis Qualifizierte. Auskünfte geben hierzu die Ausbildungsberater
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt; eine Befreiung von der Ausbilder-Eignungsprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Industrie- und Handelskammern erfolgen
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