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Wenn es mal nicht klappt

Kündigung

  • Das Ausbildungsverhältnis darf nach Ablauf der Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst oder aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
  • Der/ die Auszubildende kann ferner den Vertrag kündigen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.

Allerdings ist dann eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten. Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Bei der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist die Industrie- und Handelskammer, sowie die zuständige Berufschule, zeitnah zu informieren.

Schlichtungsausschuss
Sollte es einmal gar nicht klappen und zu ernsten Auseinandersetzungen kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein.
Dazu ist bei der Industrie- und Handelskammer ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist der Weg zum Arbeitsgericht frei.

Auch Prüfungen müssen sein
Inhalt und Durchführung der Zwischen- und der Abschlussprüfung werden durch die Ausbildungsordnung im jeweiligen Beruf und die Prüfungsordnung geregelt.
Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n zu den Prüfungen freizustellen.

Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird während der Ausbildungszeit eine Zwischenprüfung durchgeführt. Es gibt in der Regel kein "Bestehen" oder "Durchfallen". Der Prüfling wird ohne vorherige Anmeldung von der Industrie-und Handelskammer eingeladen.

Abschlussprüfung
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Anmeldung des Prüflings erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb auf Formularen, welche die Industrie- und Handelskammer regelmäßig versendet.
Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

  • wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.
  • wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den vorgeschriebenen Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweis (Berichtsheft) ordnungsgemäß und zeitnah geführt hat und
  • wessen Ausbildungsverhältnis bei der Kammer registriert ist.

Spätestens mit bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis. Endet zuvor die Vertragsdauer, endet damit auch das Ausbildungsverhältnis.

Bei nicht bestandener Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Es verlängert sich auf Verlangen des/der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch falls nach einer vollständig absolvierten Berufsausbildung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.

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