Was ist sonst noch zu beachten?
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
Der/die Auszubildende hat die Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise (Berichtsheft) zu führen. Fachaufsätze gehören nicht in das Berichtsheft. Der/die Ausbildende hat die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen. Vordrucke können über den Facheinzelhandel bezogen werden.
Probezeit
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Vergütung
Die Ausbildungsvergütung ist für jedes Ausbildungsjahr im Berufsausbildungsvertrag einzutragen. Sie muss angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen. Sofern eine Tarifbindung vorliegt, gelten die Tarifverträge.
Urlaub
Jeder muss einmal ausspannen, deshalb erhält der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Vergütung jedes Jahr Erholungsurlaub.
Der Mindesturlaub ergibt sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz, dem betreffenden Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Der Urlaubsanspruch ist für jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) ggf. auch anteilig, in den Vertrag einzutragen.
Der Urlaub beträgt jährlich
- mindestens 30 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
- mindestens 27 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
- mindestens 25 Werktage, wenn der/die Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
- mindestens 24 Werktage für erwachsene Auszubildende
Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen. Auf Basis einer 5-Tage-Woche entsprechen daher: 30 Werktage 25 Arbeitstagen, 27 Werktage 22 Arbeitstagen, 25 Werktage 21 Arbeitstagen, 24 Werktage 20 Arbeitstagen. Der Urlaub soll möglichst zusammenhängend in den Berufsschulferien genommen werden.
Ärztliche Untersuchung
Mit der Ausbildung Jugendlicher (unter 18 Jahre) darf nur begonnen werden, wenn diese innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden sind (Erstuntersuchung) und eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt. Eine Kopie der Bescheinigung über die Erstuntersuchung ist bei den Industrie -und Handelskammern mit dem Ausbildungsvertrag einzureichen.
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der/die Jugendliche nachuntersucht worden ist. Berechtigungsscheine für diese kostenlose Untersuchung gibt es bei den Einwohnermeldestellen, den Orts- bzw. Gemeindeämtern. Die Wahl des Arztes bleibt dem/der Auszubildenden überlassen.
Sonstige Vereinbarungen
Der Vertrag darf keine Vereinbarungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der Berufsausbildung widersprechen oder zuungunsten des/der Auszubildenden von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Im Vertrag müssen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen bezeichnet werden, denen der Vertrag unterliegt.
Was fehlt jetzt noch?
Zu Beginn der Berufsausbildung hat der/die Auszubildende dem/der Ausbildenden vorzulegen:
- Lohnsteuerkarte
- Sozialversicherungsnachweis/Versicherungsnachweisheft
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- Gegebenenfalls Aufenthalts-/Arbeitserlaubnis für ausländische Auszubildende