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Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit


Verkürzung der Ausbildungszeit
Die in der Ausbildungsordnung des jeweiligen Berufes vorgegebene Ausbildungsdauer wird kürzer wenn:

  • der/die Auszubildende vor Beginn der Ausbildung ein fachlich einschlägiges Berufsgrundbildungsjahr besucht hat
  • Die Vertragsparteien im Ausbildungsvertrag ihren beiderseitigen Willen auf eine kürzere Ausbildungsdauer mitteilen und die Industrie-und Handelskammer dem zustimmt.
  • Es sich während der Ausbildung herausstellt, dass das Ausbildungsziel auch in einer kürzeren Ausbildungsdauer erreicht werden kann, einer der Vertragspartner die Verkürzung bei der Industrie- und Handelskammer beantragt und diese zustimmt.
  • Der/die Auszubildende im Betrieb und in der Berufsschule mindestens "gute" Leistungen zeigt, bei der Industrie- und Handelskammer die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung beantragt und diese besteht.

Verlängerung der Ausbildungszeit
Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern wenn:

  • Der/die Auszubildende das Ausbildungsziel unverschuldet sonst nicht erreichen, insbesondere die Abschlussprüfung voraussichtlich nicht bestehen würde. Dies gilt besonders bei längerer Krankheit.
  • Sollte ein Auszubildender/eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein/ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis im Zeitpunkt der Wiederholung nicht mehr besteht.

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