Pflichten haben beide Seiten!
Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende ist verpflichtet, dem/der Auszubildenden alle Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig sind. Alle zur betrieblichen Ausbildung erforderlichen Ausbildungsmittel müssen dem/der Auszubildenden kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
- Ferner muss der Ausbilder den Auszubildenden zur Teilnahme am Berufschulunterricht anhalten und die Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen freistellen.
- Der Ausbildende ist verpflichtet, die Tätigkeitsnachweishefte (Berichtsheft) regelmäßig und zeitnah zu kontrollieren und abzuzeichnen.
- Schließlich ist dem/der Auszubildenden am Ende der Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen.
Pflichten des Auszubildenden
Der /die Auszubildende ist verpflichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse seines/Ihres Berufes zu erwerben.
Im eigenen Interesse liegt:
- Sorgfältiges Arbeiten.
- Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und am Berufschulunterricht.
- Das Führen von Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweisheften (Berichtsheft).
- Befolgen von Weisungen.
- Beachten der für die Firma geltenden Ordnung.
- Sorgfältiges Umgehen mit Maschinen und Einrichtungen.
- Selbstverständlich dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergegeben werden.
Arbeitszeit und Pausen
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag vereinbart. Im beiderseitigen Einvernehmen können die vereinbarten Zeiten in folgenden Grenzen überschritten werden:
- Jugendliche brauchen einen besonderen Schutz und dürfen deshalb in der Regel täglich nicht mehr als 8 Stunden beschäftigt werden. Ihre wöchentliche Beschäftigungszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 4½ bis 6 Stunden sind den Jugendlichen Pausen von insgesamt 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden Pausen von insgesamt 60 Minuten zu gewähren, wobei die Pausen jeweils mindestens 15 Minuten betragen müssen.
- Erwachsene Auszubildende (mindestens 18 Jahre alt) dürfen an 6 Tagen wöchentlich bis zu 8 Stunden täglich beschäftigt werden. Bis zu 10 Arbeits- bzw. Ausbildungsstunden sind zulässig, wenn die über 8 Stunden hinausgehende Zeit durch Freizeitausgleich binnen höchstens 6 Kalendermonaten wieder ausgeglichen wird. Für Erwachsene ist bei einer Arbeitszeit von 6 bis 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 9 Stunden von 45 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern.
Die genannten Zeiten sind Höchstarbeitszeiten. Pausen zählen nicht als Arbeitszeit. Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt, als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um überstunden. Für überstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder eine besondere Vergütung.
Arbeitszeit und Berufschule
Alle Auszubildenden sind für die Dauer ihrer Berufsausbildung berufsschulpflichtig. Der/die Ausbildende hat den/die Auszubildende/n vor Beginn der Berufsausbildung bei der zuständigen Berufsschule anzumelden, sowie ihn/sie während der Ausbildung zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten und freizustellen.
- Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie freizustellen.
- Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen. Die Fahrzeiten zwischen Wohnung, Schule und Betrieb gelten also nicht als Ausbildungszeit.
- Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
- Wenigstens 18-jährige Auszubildende haben seit dem 1. März 1997 nur noch einen Anspruch auf Freistellung für die Dauer des Berufsschulunterrichts einschließlich der Pausen. Die Fahrzeiten zwischen Wohnung, Schule und Betrieb gelten also auch hier nicht als Ausbildungszeit. Erwachsene Auszubildende und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei eine Ausbildungsdauer von 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich (wobei die Berufsschulzeit einzurechnen ist) nicht überschritten werden.
Einzelheiten und branchenspezifische Besonderheiten können bei der Ausbildungsberatung erfragt werden.
Form des Ausbildungsvertrages
Der/die Ausbildende hat vor Beginn der Berufsausbildung mit dem/der Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen. Sein Inhalt ist vom Betrieb niederzuschreiben. Dafür soll der Formularsatz unserer Handelskammer verwendet werden. Dieser besteht aus drei Seiten:
- dem Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse, der vom Ausbildungsbetrieb zu unterzeichnen ist,
- zwei Ausbildungsvertrags-Exemplaren, die beide Parteien unterschreiben müssen.
Der Formularsatz sowie der sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungsplan (zweifach) sind vor Beginn der Ausbildung der Industrie- und Handelskammer einzureichen.